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Satzung der Tafel Lübeck e.V.

§ 1 - Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen "Tafel Lübeck e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck.
  3. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck, Aufgaben und Vergütungen

  1. Die Tafel Lübeck e.V. (im nachfolgenden "Verein" genannt) dient ausschließlich und unmittelbar mildtätigen und sozialen Aufgaben im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke der AO. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel und Erträge des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet.
    Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Im Rahmen seiner Zielsetzung organisiert und sammelt der Verein durch Ansprache von natürlichen und juristischen Personen sowie anderen Institutionen nicht mehr benötigte, aber verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Sachen des persönlichen Bedarfs und führt diese den Bedürftigen im Sinne des § 53 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, zu.
    Der Verein wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit auch Publikationen und Erklärungen herausgeben.
    Der Verein wird darüber hinaus versuchen, durch längerfristigen Kontakt zu den Begünstigten diese im sozialen Bereich wieder zu festigen, so daß ein Angewiesensein dieses Personenkreises auf die erwähnte Hilfestellung im unmittelbaren persönlichen Bereich langfristig nicht erforderlich ist.
  3. Die Arbeit des Vereins wird durch ehrenamtliche Mitglieder erbracht. Gestattet der Umfang der zu leistenden Arbeit dies nicht mehr, so können, wenn erforderlich, ein Geschäftsführer und weiteres Hilfspersonal eingestellt werden. Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mitglieder- versammlung. Die Höhe der zu zahlenden Vergütungen wird durch den Vorstand festgelegt.
  4. Haben ein ehrenamtlich tätiges Mitglied oder andere Helfer für die Zwecke des Vereins finanzielle Aufwendungen erbracht, können diese Auslagen auf Antrag erstattet werden.

§ 3 Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktaufnahme

  1. Zur Realisierung der im § 2 genannten Aufgaben sichert der Vorstand die Aufnahme und den Erhalt des Kontaktes zu den Spendern.
  2. Der/die Vorsitzende des Vereins organisiert die Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, die Aufgaben der Tafel Lübeck e.V. bekanntzumachen, neue Mitglieder zu werben und die Spendenbereitschaft zu mobilisieren.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlich und juristischen Personen sowie Institutionen werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an.
  3. Jedes Mitglied kann ohne die Angabe von Gründen jederzeit seinen Austritt aus dem Verein schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
  4. Hat ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins geschädigt, kann es auf Antrag des Vorsitzenden, des Vorstandes oder eines anderen Mitgliedes aus dem Verein durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinem Beitrag in Rückstand ist.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, über zu fassende Beschlüsse abzustimmen und jederzeit im Büro des Vereins Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen zu nehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Rechte der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und entscheidet über wesentliche Angelegenheiten des Vereins. Sie wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter, den Schatzmeister sowie zwei oder vier weitere Vorstandsmitglieder.
  3. Nach Ablauf des Geschäftsjahres beruft der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine o r d e n t l i c h e Mitgliederversammlung ein. Auf ihr ist der Rechenschaftsbericht durch den Vorsitzenden zu geben. Zuvor hat eine Kassenprüfung stattzufinden, deren Ergebnis durch den Kassenprüfer vorgetragen wird.
  4. Die Mitgliederversammlung erteilt, sofern keine Unstimmigkeiten vorliegen, dem Vorstand für das vergangene Jahr seine Entlastung. Damit bestätigt sie die Mitglieder des Vorstandes für ein weiteres Jahr in ihrer Tätigkeit, sofern keine personellen oder funktionalen Veränderungen gewünscht werden.
  5. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder durch Beschluss widerrufen und neue Mitglieder in den Vorstand wählen. Dies gilt auch für den/die Vorsitzende(n), seinen/ihre Stellvertreter/in und den/die Schatzmeister/in.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorsitzenden, den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit oder Mitglieder des Vereins, die wenigstens ein Fünftel der Stimmen vertreten, beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich an den/die Vorsitzende(n) zu geben und zu begründen.

§ 7 Mitgliederversammlungen

  1. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher durch den Vorstand versandt werden.
  2. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein. Sie sind vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind und mehr als die Hälfte des Vorstandes - der/die Vorsitzende oder die Stellvertretung mit mindestens 2 Vorstandsmitgliedern.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine Neunzehntelmehrheit aller Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Die Abstimmung erfolgt offen, es sei denn, die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit eine schriftliche Abstimmung.
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Bestätigung vorzulegen.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muß die Zahl der Anwesenden, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten und ist von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist im Büro des Vereins abzulegen und jedem Mitglied auf Verlangen zuzusenden.
  9. Der/die Protokollführer/in wird vom Vorstand bestimmt.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und zwei oder vier weiteren Mitgliedern. Sie sind in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Der/Die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertretung und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer mindestens eines Jahres gewählt, jedenfalls aber bis zu der der Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung im Folgejahr. Erfolgen in der der Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung keine Neuwahlen und wird der Vorstand nach Ablauf des Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung entlastet, so gilt der Vorstand für ein weiteres Jahr als bestellt.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die Mitgliederversammlung überträgt.
  5. Zur Organisation seiner Arbeit beschließt der Vorstand einen Geschäftsverteilungsplan unter Berücksichtigung der Funktionen, in die die Vorstandsmitglieder gewählt worden sind. In ihm werden auch die Befugnisse und Verantwortlichkeit der ehrenamtlichen Mitglieder und Helfer für alle verbindlich geregelt.
  6. Der Vorstand tagt einmal monatlich, bei Bedarf öfter. Die Vorstands- sitzung wird vom Vorsitzenden einberufen. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Es wird ein Protokoll geführt, welches im Büro zur Einsicht ausliegt.

§ 9 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen oder mehrere Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Sie haben wenigstens einmal im Geschäftsjahr die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu überprüfen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine Überprüfung der Finanzen verlangen.

§ 10 Auflösung des Vereins 

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.
  3. Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist an solche Vereine oder Organisationen abzugeben, die mit ihrer Tätigkeit den gleichen Zweck verfolgen und steuerbegünstigt sind. Entsprechende Beschlüsse dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Lübeck, den 25.04.2019